Vorwort
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal und die Einsatzstellen im Rahmen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im alpinen Gebiet (Bergrettungsdienst) anzuwenden.
(1) Im Bergrettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
1. eigenberechtigt sind,
2. physisch und psychisch dafür geeignet und vertrauenswürdig sind und
3. über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Grund der erfolgreichen Absolvierung der entsprechenden alpinen Aus- und Fortbildung (§§ 3, 4) verfügen.
(2) Die physische oder psychische Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen, wenn darüber Zweifel bestehen.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Freiheitsstrafe nicht getilgt ist.
(1) Im Rahmen des Bergrettungsdienstes dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die
1. ein Probejahr in einer Einsatzstelle nach Erbringung des Nachweises über die Ablegung eines Erste-Hilfe-Kurses bei einer anerkannten Rettungsorganisation des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes mit einer Mindestdauer von sechzehn Stunden absolviert haben;
2. eine qualifizierte Alpinausbildung absolviert haben, die eine jeweils mindestens sieben Tag dauernde Ausbildung im winterlichen Gelände, im felsigen Gelände, im Eis- und Gletschergelände und eine mindestens drei Tage dauernde Ausbildung in alpinmedizinischer Basisversorgung umfasst; und
3. an Theorie und Praxis umfassenden Fortbildungen teilgenommen haben.
Wenn nach den Umständen des Einsatzes ein Teil der Ausbildung nicht als notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Einsatz anzusehen ist (zB die Eisausbildung für Sommereinsätze im Fels), können ausnahmsweise auch Personen zum Einsatz kommen, die die betreffende Ausbildung nicht absolviert haben.
(2) Im Bereich Wasser führender Schluchten dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen und eine mindestens vier Tage dauernde Canyoningausbildung absolviert haben.
(3) Einsätze im Rahmen des Bergrettungsdienstes darf nur leiten, wer
1. über mehrere Jahre an derartigen Einsätzen teilgenommen hat;
2. über qualifizierte Kenntnisse in den Bereichen Einsatztaktik, Erstellung von Einsatzplanungsunterlagen, aktuelle Bergeausrüstung und -technik sowie Einsatzmittel verfügt;
3. die grundlegenden Strukturen anderer Einsatzorganisationen kennt; und
4. einen mindestens zwei Tage dauernden Einsatzleiterkurs absolviert hat.
(4) Im Rahmen des Bergrettungsdienstes dürfen nur Hundeführer mit Rettungshunden zum Einsatz kommen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen und folgende Ausbildungen absolviert haben:
1. einen mindestens acht Tage dauernden Winterkurs für Welpen/Junghunde;
2. einen mindestens acht Tage dauernden Winterkurs für Hunde in der Grundschule (A-Hunde);
3. einen mindestens acht Tage dauernden Winterkurs für Einsatzhunde (B-Hunde);
4. einen mindestens acht Tage dauernden Winterkurs für fortgeschrittene Einsatzhunde (C-Hunde);
5. einen mindestens drei Tage dauernden Sommerkurs für Welpen/Junghunde und fünf Bereichsübungen;
6. einen mindestens drei Tage dauernden Sommerkurs für A-Hunde;
7. einen mindestens drei Tage dauernden Sommerkurs für B-Hunde und
8. einen mindestens drei Tage dauernden Sommerkurs für C-Hunde.
Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Die Ausbildung im winterlichen Gelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, Alpinausrüstung, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (Lawinenmedizin, Kälteschäden, Hypothermie), Funksprechverkehr, Grundeinweisung Hubschrauber, Knoten- und Anseilarten, Lawineneinsatz, Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Sicherungstheorie und Sicherungspraxis, Tourenplanung und -führung, Tourenschilauf, Verankerungen sowie Wetterkunde im Winter.
(2) Die Ausbildung im felsigen Gelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, Alpinausrüstung, alpine Gefahren, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (bei Seilsturz, Sonne- und Hitzeschäden), Funksprechverkehr, Einweisung Hubschrauber, Klettern im Fels, Orientierungskunde, Sicherungsanlagen, Sicherungstheorie und -praxis, Tourenplanung und -führung, Verankerungen sowie Wetterkunde im Sommer.
(3) Die Ausbildung im Eis- und Gletschergelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, alpine Gefahren, alpine Ausrüstung, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (bei Seilsturz, Sonne- und Hitzeschäden), Gletscherkunde, Klettern im Eis und Firn und im kombinierten Gelände, Orientierungskunde, Sicherungstheorie und -praxis, Tourenplanung und -führung sowie Verankerungen.
(4) Die Ausbildung in alpinmedizinischer Basisversorgung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Basic-Life-Support, Erste Hilfe (Theorie und Praxis in alpiner Traumatologie, interner und neurologischer Notfall, spezielle Themen der Alpinmedizin), Psychologie im Bergrettungsdienst sowie Sanitätsmaterial und -ausrüstung.
(5) In den Fortbildungskursen sind spezifisch regionale Kenntnisse zu vermitteln und koordinierte Einsatzabläufe sowie Bergungsarbeiten im schwierigen Gelände nach dem Stand der Bergetechnik zu trainieren.
(6) Die Canyoningausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, alpine Gefahren, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsätze, Bewegen in der Schlucht, Bewegen im Wasser, Canyoningausrüstung, Einsatzplanung und -leitung, Erste Hilfe (Ertrinken, Unterkühlung, Versorgung), Gewässer- und Strömungskunde, Funksprechverkehr, Seil- und Knotenkunde, Tourenplanung und -führung, Umwelt- und Naturschutz, Verankerungen, Wassergefahren sowie Wetterkunde.
(7) Die Einsatzleiterausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Grundlagen der Einsatzleitung, Erstellung von Planungsunterlagen für Einsätze, rechtliche Grundlagen, Befugnisse des Einsatzleiters sowie Strukturen anderer Einsatzorganisationen.
(8) Die Ausbildungen für Hundeführer mit Rettungshunden haben folgende Inhalte zu umfassen:
1. Winterkurs für Welpen/Junghunde:
a) für den Hundeführer: Lernmodule zum theoretischen Wissen über das Wesen des Hundes (Entwicklungsphasen und soziale Veranlagung), allgemeine Verhaltensweisen und spezielles Hundeverhalten, Körpersprache und Kommunikation, Lernen und Lerneffekte sowie praktische Übungen;
b) für den Hund: Sozialisation im Hunderudel, positives Kennenlernen sämtlicher Umwelteinflüsse im Rahmen von Übungen und Einsätzen (Transportmittel, Lärmeinwirkungen, Hektik), praktische Übungen zum Aufbau der Suchmotivation (Spielappetenz) sowie Schulung der Aufmerksamkeit und der für den Hund geeigneten Anzeigeart.
2. Winterkurs für A-Hunde:
a) für den Hundeführer: Lernmodule zur Figurantenschulung, Vergrabungsrichtlinien, taktischer Hundeeinsatz und richtiges Reagieren auf das Verhalten des Hundes;
b) für den Hund: praktische Übungen zum Fünf-Phasen-System, Suchmotivation, Anzeige und Verhalten beim Aufstieg und der Abfahrt.
3. Winterkurs für B-Hunde: praktisches Arbeiten auf verschiedenen Lawinenfeldern mit den Ausbildungsschwerpunkten Suchausdauer und sichere Anzeige von Personen und Gegenständen.
4. Winterkurs für C-Hunde: Einsatzübungen mit praktischem Arbeiten auf verschiedenen Lawinenfeldern mit Schwerpunkt Organisation und Leitung eines Bergrettungshundeeinsatzes.
5. Sommerkurs für Welpen/Junghunde:
a) für den Hundeführer: theoretische Wissensvermittlung über das Wesen des Hundes (Entwicklungsphasen und soziale Veranlagung), allgemeine Verhaltensweisen und spezielles Hundeverhalten, Körpersprache und Kommunikation sowie praktische Übungen;
b) für den Hund: Sozialisation im Hunderudel, positives Kennenlernen sämtlicher Umwelteinflüsse (Transportmittel, Lärmeinwirkung, Hektik), praktische Übungen zum Aufbau der Suchmotivation (Spielappetenz) sowie Schulungen der Aufmerksamkeit und der für den Hund geeigneten Anzeigeart.
6. Sommerkurs für A-Hunde: Revieren auf der Großfläche, Wegrandsuche, Umgehen von Hindernissen, Anzeigeübungen und Bewegungstraining für den Hund (Viehsperren, Staumauern, Bachquerungen, Felsgelände etc).
7. Sommerkurs für B-Hunde:
a) für den Hundeführer: Methoden der Hundeausbildung, Trainingsgestaltung, Trainingsabläufe und Trainingsbehelfe;
b) für den Hund: praktische Übungen zum Revieren auf der Großfläche, Revieren bei Nacht, Wegrandsuche, Umgehen von Hindernissen, Begehen von schwierigem Gelände, Anzeigeübungen und Übungen zur Steigerung der Suchausdauer.
8. Sommerkurs für C-Hunde: Durchführung von Einsatzübungen.
Die Einsatzstellen des Bergrettungsdienstes sind nach Maßgabe der regionalen Gegebenheiten so auszustatten, dass sie jederzeit in der Lage sind, einen Rettungseinsatz im alpinen Gebiet unter Berücksichtigung des Standes der Bergetechnik und der alpinmedizinischen Basisversorgung durchzuführen. Zur Sicherstellung der Einsatzalarmierung durch das Leitstellennetzwerk im Land Salzburg sowie zur weiteren Kommunikation im Rahmen von Einsätzen ist für eine zweckentsprechende Mobilfunkausstattung zu sorgen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.