(1) Im Rahmen des Bergrettungsdienstes dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die
1. ein Probejahr in einer Einsatzstelle nach Erbringung des Nachweises über die Ablegung eines Erste-Hilfe-Kurses bei einer anerkannten Rettungsorganisation des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes mit einer Mindestdauer von sechzehn Stunden absolviert haben;
2. eine qualifizierte Alpinausbildung absolviert haben, die eine jeweils mindestens sieben Tag dauernde Ausbildung im winterlichen Gelände, im felsigen Gelände, im Eis- und Gletschergelände und eine mindestens drei Tage dauernde Ausbildung in alpinmedizinischer Basisversorgung umfasst; und
3. an Theorie und Praxis umfassenden Fortbildungen teilgenommen haben.
Wenn nach den Umständen des Einsatzes ein Teil der Ausbildung nicht als notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Einsatz anzusehen ist (zB die Eisausbildung für Sommereinsätze im Fels), können ausnahmsweise auch Personen zum Einsatz kommen, die die betreffende Ausbildung nicht absolviert haben.
(2) Im Bereich Wasser führender Schluchten dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen und eine mindestens vier Tage dauernde Canyoningausbildung absolviert haben.
(3) Einsätze im Rahmen des Bergrettungsdienstes darf nur leiten, wer
1. über mehrere Jahre an derartigen Einsätzen teilgenommen hat;
2. über qualifizierte Kenntnisse in den Bereichen Einsatztaktik, Erstellung von Einsatzplanungsunterlagen, aktuelle Bergeausrüstung und -technik sowie Einsatzmittel verfügt;
3. die grundlegenden Strukturen anderer Einsatzorganisationen kennt; und
4. einen mindestens zwei Tage dauernden Einsatzleiterkurs absolviert hat.
(4) Im Rahmen des Bergrettungsdienstes dürfen nur Hundeführer mit Rettungshunden zum Einsatz kommen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen und folgende Ausbildungen absolviert haben:
1. einen mindestens acht Tage dauernden Winterkurs für Welpen/Junghunde;
2. einen mindestens acht Tage dauernden Winterkurs für Hunde in der Grundschule (A-Hunde);
3. einen mindestens acht Tage dauernden Winterkurs für Einsatzhunde (B-Hunde);
4. einen mindestens acht Tage dauernden Winterkurs für fortgeschrittene Einsatzhunde (C-Hunde);
5. einen mindestens drei Tage dauernden Sommerkurs für Welpen/Junghunde und fünf Bereichsübungen;
6. einen mindestens drei Tage dauernden Sommerkurs für A-Hunde;
7. einen mindestens drei Tage dauernden Sommerkurs für B-Hunde und
8. einen mindestens drei Tage dauernden Sommerkurs für C-Hunde.
Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
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