(1) Im Bergrettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
1. eigenberechtigt sind,
2. physisch und psychisch dafür geeignet und vertrauenswürdig sind und
3. über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Grund der erfolgreichen Absolvierung der entsprechenden alpinen Aus- und Fortbildung (§§ 3, 4) verfügen.
(2) Die physische oder psychische Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen, wenn darüber Zweifel bestehen.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Freiheitsstrafe nicht getilgt ist.
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