LandesrechtSalzburgVerordnungenRichtlinien inhaltliche Gestaltung der audiovisuellen Kommunikation und von entgeltlichen Veröffentlichungen von bestimmten Rechtsträgern

Richtlinien inhaltliche Gestaltung der audiovisuellen Kommunikation und von entgeltlichen Veröffentlichungen von bestimmten Rechtsträgern

In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1 § 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation, für Werbung und Patronanz und für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 1 MedKF-TG sowie für entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 MedKF-TG – im Folgenden als Veröffentlichungen bezeichnet – von Organen bestimmter Rechtsträger.

(2) Im Sinn dieser Richtlinie gelten als Rechtsträger:

1. das Land Salzburg;

2. Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Salzburg oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen des Landes Salzburg bestellt sind;

3. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Mitteln des Landes Salzburg;

4. im Land Salzburg gelegene Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern;

5. Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer im Land Salzburg gelegenen Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer im Land Salzburg gelegenen Gemeinde bestellt sind;

6. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Mitteln einer im Land Salzburg gelegenen Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern;

7. die folgenden Unternehmungen und Rechtsträger, soweit diese weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Landes, von Gemeinden oder von Gemeindeverbänden erbringen:

a) Unternehmungen, an denen das Land Salzburg allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land Salzburg allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;

b) Unternehmungen, an denen eine im Land Salzburg gelegene Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine im Land Salzburg gelegene Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;

c) Unternehmungen, die das Land oder eine im Land Salzburg gelegene Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht;

d) sonstige, durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger.

§ 2 Anforderungen zur Unterscheidbarkeit von Veröffentlichungen und redaktionellen Beiträgen

§ 2 § 2

(1) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten haben die Worte „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „eine entgeltliche Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ sowie eine Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder ein diesen eindeutig identifizierendes Zeichen (Bildmarke oder Logo) zu enthalten. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, in einem periodischen elektronischen Medium oder auf einer Website haben die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar zu enthalten.

(2) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.

§ 3 Inhaltliche Anforderungen an Veröffentlichungen

§ 3 § 3

(1) Veröffentlichungen dürfen ausschließlich Sachinformationen vermitteln. In Veröffentlichungen ist die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.

(2) Eine Sachinformation liegt dann vor, wenn der Inhalt der Veröffentlichung der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dient oder wenn die Verwertung des Informationsgehalts der Veröffentlichung für deren Adressaten einen feststellbaren potentiellen Nutzen erwarten lässt.

(3) Als Sachinformation gelten insbesondere Informationen über:

1. die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger;

2. gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers;

3. Serviceangebote des Rechtsträgers;

4. Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers;

5. Arbeitsplatzangebote des Rechtsträgers („Jobbörse“);

6. barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers;

7. Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen;

8. Tatsachen, Umstände oder Empfehlungen im öffentlichen Interesse.

(4) Eine Sachinformation muss einen eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des Rechtsträgers oder einen eindeutigen Bezug zu dessen Tätigkeit aufweisen. Veröffentlichungen dürfen daher ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers gehören.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Veröffentlichungen, die vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers thematisieren.

§ 4 Inkrafttreten

§ 4 § 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.