(1) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten haben die Worte „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „eine entgeltliche Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ sowie eine Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder ein diesen eindeutig identifizierendes Zeichen (Bildmarke oder Logo) zu enthalten. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, in einem periodischen elektronischen Medium oder auf einer Website haben die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar zu enthalten.
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