(1) Veröffentlichungen dürfen ausschließlich Sachinformationen vermitteln. In Veröffentlichungen ist die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Eine Sachinformation liegt dann vor, wenn der Inhalt der Veröffentlichung der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dient oder wenn die Verwertung des Informationsgehalts der Veröffentlichung für deren Adressaten einen feststellbaren potentiellen Nutzen erwarten lässt.
(3) Als Sachinformation gelten insbesondere Informationen über:
1. die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger;
2. gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers;
3. Serviceangebote des Rechtsträgers;
4. Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers;
5. Arbeitsplatzangebote des Rechtsträgers („Jobbörse“);
6. barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers;
7. Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen;
8. Tatsachen, Umstände oder Empfehlungen im öffentlichen Interesse.
(4) Eine Sachinformation muss einen eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des Rechtsträgers oder einen eindeutigen Bezug zu dessen Tätigkeit aufweisen. Veröffentlichungen dürfen daher ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers gehören.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Veröffentlichungen, die vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers thematisieren.
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