(1) Diese Richtlinie gilt für die (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation, für Werbung und Patronanz und für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 1 MedKF-TG sowie für entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 MedKF-TG – im Folgenden als Veröffentlichungen bezeichnet – von Organen bestimmter Rechtsträger.
(2) Im Sinn dieser Richtlinie gelten als Rechtsträger:
1. das Land Salzburg;
2. Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Salzburg oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen des Landes Salzburg bestellt sind;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Mitteln des Landes Salzburg;
4. im Land Salzburg gelegene Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern;
5. Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer im Land Salzburg gelegenen Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer im Land Salzburg gelegenen Gemeinde bestellt sind;
6. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Mitteln einer im Land Salzburg gelegenen Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern;
7. die folgenden Unternehmungen und Rechtsträger, soweit diese weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Landes, von Gemeinden oder von Gemeindeverbänden erbringen:
a) Unternehmungen, an denen das Land Salzburg allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land Salzburg allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;
b) Unternehmungen, an denen eine im Land Salzburg gelegene Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine im Land Salzburg gelegene Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;
c) Unternehmungen, die das Land oder eine im Land Salzburg gelegene Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht;
d) sonstige, durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger.
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