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Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung

In Kraft seit 31. August 2011
Up-to-date

Zulässigkeit des punktuellen Verbrennens von durch Lawinen angefallenen biogenen Materialien

§ 1 auf Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen

§ 1 § 1

(1) Das punktuelle Verbrennen von trockenen biogenen Materialien, die durch Abgänge von Schnee- oder Eislawinen angefallen sind und am Ort ihres Anfalls die Nutzung von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, ist nur in der Zeit vom 16. April bis einschließlich 31. Oktober zulässig.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gilt als:

1. punktuelles Verbrennen: das Verbrennen der angefallenen biogenen Materialien an einem Brandplatz;

2. schwer zugängliche alpine Lage: eine alpine Lage, von der ein unmittelbarer Abtransport der angefallenen biogenen Materialien mit dazu geeigneten geländetauglichen Fahrzeugen nicht möglich ist und

a) Geländesprünge oder sonstige geländebedingte Hindernisse dem Einsatz einer Seilwinde entgegen stehen oder

b) der Einsatz einer Seilwinde zwar möglich ist, die weitere Strecke bis zu dem Ort, von dem ein Weitertransport der angefallenen Materialien mit dazu geeigneten geländetauglichen Fahrzeugen erfolgen kann, mehr als 50 m beträgt;

3. Weidefläche: eine Fläche,

a) die in dem gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes geführten Almbuch eingetragen ist;

b) die in dem bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl Nr L 30 vom 31. Jänner 2009, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 307/2011 der Kommission vom 29. März 2011 zur Änderung der Anhänge IV und VIII der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, ABl Nr L 82 vom 30. März 2011, eingerichteten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („INVEKOS“) als Hutweide, Dauerweide oder Lärchenwiese geführt und als Futterfläche ausgewiesen ist; oder

c) deren Nutzung überwiegend in der Beweidung durch Vieh besteht und für die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster die Benützungsart „landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ oder „Alpe“ eingetragen ist.

§ 2 Sicherheitsvorkehrungen

§ 2 § 2

(1) Der Weideberechtigte hat für die Durchführung der Verbrennung eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Handelt es sich bei dem Weideberechtigten um eine juristische Person, kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten entfallen; in diesem Fall ist der nach den Organisationsvorschriften der juristischen Person zu deren Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Mehrere Weideberechtigte haben einen gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

(2) Das Verbrennen ist der nach dem Brandplatz örtlich zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:

1. Lage der Weidefläche und des Brandplatzes sowie Art und Menge des zu verbrennenden Materials,

2. Namen, Anschrift und Telefonnummer des für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortlichen.

(3) Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass

1. die Rauchentwicklung möglichst gering gehalten wird;

2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern;

3. der Brandplatz nicht unbeaufsichtigt gelassen wird und vor dem endgültigen Verlassen des Brandplatzes Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigere Windstöße, mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

§ 3 Verhältnis zur Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

§ 3 § 3

Die Bestimmung des § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien, insbesondere die Bewilligungspflicht des Verbrennens von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und das Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. August 2011 in Kraft.

(2) § 1 Abs 2 Z 3 lit c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2011 tritt mit 25. November 2011 in Kraft.