(1) Das punktuelle Verbrennen von trockenen biogenen Materialien, die durch Abgänge von Schnee- oder Eislawinen angefallen sind und am Ort ihres Anfalls die Nutzung von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, ist nur in der Zeit vom 16. April bis einschließlich 31. Oktober zulässig.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
1. punktuelles Verbrennen: das Verbrennen der angefallenen biogenen Materialien an einem Brandplatz;
2. schwer zugängliche alpine Lage: eine alpine Lage, von der ein unmittelbarer Abtransport der angefallenen biogenen Materialien mit dazu geeigneten geländetauglichen Fahrzeugen nicht möglich ist und
a) Geländesprünge oder sonstige geländebedingte Hindernisse dem Einsatz einer Seilwinde entgegen stehen oder
b) der Einsatz einer Seilwinde zwar möglich ist, die weitere Strecke bis zu dem Ort, von dem ein Weitertransport der angefallenen Materialien mit dazu geeigneten geländetauglichen Fahrzeugen erfolgen kann, mehr als 50 m beträgt;
3. Weidefläche: eine Fläche,
a) die in dem gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes geführten Almbuch eingetragen ist;
b) die in dem bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl Nr L 30 vom 31. Jänner 2009, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 307/2011 der Kommission vom 29. März 2011 zur Änderung der Anhänge IV und VIII der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, ABl Nr L 82 vom 30. März 2011, eingerichteten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („INVEKOS“) als Hutweide, Dauerweide oder Lärchenwiese geführt und als Futterfläche ausgewiesen ist; oder
c) deren Nutzung überwiegend in der Beweidung durch Vieh besteht und für die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster die Benützungsart „landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ oder „Alpe“ eingetragen ist.
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