Die Bestimmung des § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien, insbesondere die Bewilligungspflicht des Verbrennens von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und das Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit, bleiben durch diese Verordnung unberührt.
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