(1) Der Weideberechtigte hat für die Durchführung der Verbrennung eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Handelt es sich bei dem Weideberechtigten um eine juristische Person, kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten entfallen; in diesem Fall ist der nach den Organisationsvorschriften der juristischen Person zu deren Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Mehrere Weideberechtigte haben einen gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(2) Das Verbrennen ist der nach dem Brandplatz örtlich zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Lage der Weidefläche und des Brandplatzes sowie Art und Menge des zu verbrennenden Materials,
2. Namen, Anschrift und Telefonnummer des für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortlichen.
(3) Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. die Rauchentwicklung möglichst gering gehalten wird;
2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern;
3. der Brandplatz nicht unbeaufsichtigt gelassen wird und vor dem endgültigen Verlassen des Brandplatzes Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigere Windstöße, mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise