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Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

In Kraft seit 24. Dezember 2010
Up-to-date

§ 1 Schongebietsfestlegung

§ 1 § 1

Zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlagen der Wassergenossenschaften Lamprechtshausen und Willenberg-Asten im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen wird das im § 2 begrenzte Wasserschongebiet festgelegt.

§ 2 Grenzen des Wasserschongebietes

§ 2 § 2

(1) Die westliche Grenze des Schongebiets beginnt in der Kurve der B 156 Lamprechtshausener Straße südlich der Ortskirche Lamprechtshausen und folgt in nördlicher Richtung der östlichen Grenze der Gp 982/1 (B 156 Lamprechtshausener Straße), KG Lamprechtshausen, über Waldheim bis zur Brücke über den Pladenbach und entlang der westlichen Grenzen der Gp 683, KG Lamprechtshausen, der Gp 2732/2, 2731/2, 2730/2, 2729/2, 2728/2 und Gp 2727/2, je KG Schwerting, bis zum gedachten Schnittpunkt der nördlichen Grenze der Gp 2727/2 mit der Gp 3203, je KG Schwerting.

Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze des Schongebiets in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze der Gp 2727/2, der westlichen Grenzen der Gp 2726/2, 1033/2 und 1029, der westlichen und nördlichen Grenzen der Gp 1028, der nördlichen Grenzen der Gp 2760, 2761, 2060, 2062, 2762, der westlichen Grenze der Gp 2677/3 bis zu deren gedachten Schnittpunkt mit der östlichen Grenze der Gp 3058, entlang der östlichen Grenze der Gp 3058 und der nördlichen Grenze der Gp 3059 bis zu ihrem gedachten Schnittpunkt mit der östlichen Grenze der Gp 3147 (Verbindungsweg der Ortschaften Stockham und Weidenthal), entlang der östlichen Grenze der Gp 3147 bis zu ihrem gedachten Schnittpunkt mit der südlichen Grenze der Gp 3040 (L 207 Berndorfer Landesstraße) und entlang der südlichen Grenze der Gp 3040 bis zu deren Schnittpunkt mit der westlichen Grenze der Gp 3039, alle KG Schwerting.

Von diesem Punkt verläuft die östliche Grenze des Schongebiets in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Gp 3016/1, 3016/2 und Gp 3018, je KG Schwerting, bis zu deren Schnittpunkt mit der südlichen Grenze der Gp 3016/1, KG Schwerting, entlang der südlichen Grenzen der Gp 3016/1 und Gp 3015 und der östlichen Grenzen der Gp 3010, 2961/2, 2958, 2957 und Gp 2956, je KG Schwerting, bis zu deren Schnittpunkt mit der westlichen Grenze der Gp 67, KG St Alban, und entlang der westlichen Grenze der Gp 67, KG St Alban, bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Gp 61, KG St Alban.

Von diesem Punkt verläuft die südliche Grenze des Schongebiets entlang der nördlichen Grenzen der Gp 61, 60, 54, 56, 135, 149, der westlichen Grenze der Gp 151/1, der nördlichen Grenzen der Gp 163, 164, 165, je KG St Alban, der nördlichen und westlichen Grenzen der Gp 2098, der nördlichen Grenzen der Gp 2097/1 und Gp 2097/2, je KG Arnstorf, bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Gp 852 (Verbindungsstraße zwischen Riedlkam und Lamprechtshausen), KG Lamprechtshausen, und von diesem Punkt entlang der nördlichen Grenze der Gp 852, KG Lamprechtshausen, bis zu deren Schnittpunkt mit der Gp 982/1 (Kurve der B 156 Lamprechtshausener Straße südlich der Ortskirche Lamprechtshausen), KG Lamprechtshausen.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und der Gemeinde Lamprechtshausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm

§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3 § 3

(1) Im Wasserschongebiet dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt werden:

1. Bodeneingriffe aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 5,00 m Tiefe reichen;

2. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- oder Quellwasser, ausgenommen Einzelversorgungen, deren Erschrotung das Grundwasser nicht beeinträchtigt und für die eine Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 nicht erforderlich ist;

3. jede die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Wassermenge beeinflussende Veränderung fließender oder stehender natürlicher Gewässer;

4. Versickerungen verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art mit Ausnahme von geringfügig verunreinigten Niederschlagswässern von Dachflächen;

5. die Neuanlage und Änderung von Verkehrswegen mit überregionaler Bedeutung;

6. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;

7. die Durchleitung, die Lagerung oder der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ab einer Menge von 200 l;

8. Sprengungen jeder Art.

(2) Die Wassergenossenschaften Lamprechtshausen und Willenberg-Asten oder deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.

§ 4 Schutzgebietsanordnungen

§ 4 § 4

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 5 Meldepflicht

§ 5 § 5

Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer der betroffenen Grundstücke bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet, jedenfalls bei Ausfließen von chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen.

§ 6 Entschädigung

§ 6 § 6

Wer wegen der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 oder wegen besonderer Anordnungen, die nur auf Grund der Schongebietsfestlegung getroffen werden, seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür von den Wassergenossenschaften Lamprechtshausen und Willenberg-Asten oder deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

§ 7 Verwaltungsübertretungen

§ 7 § 7

Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 24. Dezember 2010 in Kraft.