Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise