(1) Im Wasserschongebiet dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt werden:
1. Bodeneingriffe aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 5,00 m Tiefe reichen;
2. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- oder Quellwasser, ausgenommen Einzelversorgungen, deren Erschrotung das Grundwasser nicht beeinträchtigt und für die eine Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 nicht erforderlich ist;
3. jede die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Wassermenge beeinflussende Veränderung fließender oder stehender natürlicher Gewässer;
4. Versickerungen verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art mit Ausnahme von geringfügig verunreinigten Niederschlagswässern von Dachflächen;
5. die Neuanlage und Änderung von Verkehrswegen mit überregionaler Bedeutung;
6. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;
7. die Durchleitung, die Lagerung oder der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ab einer Menge von 200 l;
8. Sprengungen jeder Art.
(2) Die Wassergenossenschaften Lamprechtshausen und Willenberg-Asten oder deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.
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