Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer der betroffenen Grundstücke bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet, jedenfalls bei Ausfließen von chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen.
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