LandesrechtSalzburgVerordnungenVerwandtstellung des Lehrberufs Betriebsdienstleistung mit dem Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft

Verwandtstellung des Lehrberufs Betriebsdienstleistung mit dem Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft

In Kraft seit 01. Februar 2009
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleistung gemäß der Betriebsdienstleistung-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 282/2005, wird mit dem landwirtschaftlichen Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft verwandt gestellt.

(2) Die im Lehrberuf Betriebsdienstleistung zurückgelegte Lehrzeit wird im Fall eines Lehrberufswechsels im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft angerechnet.

§ 2

§ 2

Personen mit einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung können eine Zusatzprüfung im verwandten landwirtschaftlichen Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß § 5 Abs 4 LFBAO 1991 ablegen. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.