§ 2
Personen mit einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung können eine Zusatzprüfung im verwandten landwirtschaftlichen Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß § 5 Abs 4 LFBAO 1991 ablegen. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.
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