§ 1
(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleistung gemäß der Betriebsdienstleistung-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 282/2005, wird mit dem landwirtschaftlichen Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft verwandt gestellt.
(2) Die im Lehrberuf Betriebsdienstleistung zurückgelegte Lehrzeit wird im Fall eines Lehrberufswechsels im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft angerechnet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise