LandesrechtSalzburgVerordnungenHausabfallverordnung 2008

Hausabfallverordnung 2008

In Kraft seit 01. November 2008
Up-to-date

§ 1

Anwendungsbereich und Grundsätze

§ 1

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erfassung von Hausabfällen mit Ausnahme von biogenen Abfällen.

(2) Die Erfassung der Hausabfälle hat nach einem staubfreien sowie geräusch- und geruchsarmen System zu erfolgen.

§ 2

Anforderungen an Hausabfallbehälter

§ 2

(1) Die für die fortlaufende Sammlung der eigentlichen Hausabfälle (§ 1 Abs 4 Z 1 S.AWG) bestimmten Behälter müssen aus entsprechend widerstandsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Benützung unnötiger Lärm vermieden wird. Sie haben einen dicht schließenden, mit dem Behälter verbundenen Deckel sowie entsprechende Griffe zur leichten Handhabung aufzuweisen. Die Behälter müssen den ÖNORMEN EN 840-1 bis 840-6, Ausgabe Juni 2004, entsprechen.

(2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können anstelle der im Abs 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung dazu auch andere Behälter aus feuchtigkeitsbeständigem Material verwendet werden, die nur für eine einmalige Benützung geeignet sind (zB Kunststoffsäcke), wenn dadurch den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) entsprochen wird. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entleerung der Behälter die Abholung der Behälter samt ihrem Inhalt.

§ 3

Benützung der Hausabfallbehälter

§ 3

(1) Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer (§ 2 Abs 2 S.AWG) haben die Behälter an einer den Benützern leicht zugänglichen, windgeschützten Stelle so aufzustellen, dass eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft insbesondere durch Geruch, Lärm oder Staub vermieden und das Ortsbild nicht unnötig beeinträchtigt wird.

(2) Die Behälter sind von den Liegenschaftseigentümerinnen und - eigentümern am Vorabend oder am Tag der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit von der Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Die Bereitstellung zur Sammlung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. Behälter gemäß § 2 Abs 2 sind verschlossen zur Sammlung bereitzustellen.

(3) Die Behälter sowie deren Aufstellungsorte sind von den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern bei Bedarf zu reinigen. Öffentlich zugängliche Behälter und Aufstellungsorte sind von der Gemeinde bei Bedarf zu reinigen.

§ 4

Anzahl und Größe der Behälter; Häufigkeit der Entleerungen

§ 4

Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Behälter für Hausabfälle sowie des Entleerungsintervalls gemäß § 14 Abs 1 Z 2 S.AWG ist auch auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Erfassung und Behandlung der Hausabfälle zu achten. Das Entleerungsintervall darf, auch bei nur teilweiser Befüllung der Behälter, vier Wochen nicht überschreiten.

§ 5

Erfassung der sperrigen Hausabfälle

§ 5

(1) Bei Vorliegen der im § 10 Abs 4 S.AWG genannten Voraussetzungen hat die Gemeinde für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle von den Liegenschaften zu sorgen. In allen übrigen Fällen haben die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer für die Anlieferung der sperrigen Hausabfälle zu den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen (Recyclinghof, Altstoffsammelhof) zu sorgen.

(2) Die Termine für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle sind von der Gemeinde rechtzeitig bekanntzumachen oder mit den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern zu vereinbaren. Die sperrigen Hausabfälle dürfen erst zum vereinbarten Abholzeitpunkt oder, wenn ein solcher festgesetzt ist, zum Abfuhrtermin zur Sammlung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der sperrigen Hausabfälle hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann.

(3) Zum Zweck der stofflichen Wiederverwertung haben die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer alle leicht abtrennbaren Metallgegenstände und -teile von den anderen sperrigen Hausabfällen zu trennen bzw für die Erfassung gemäß Abs 2 getrennt bereitzustellen. Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung die getrennte Erfassung weiterer Altstoffe anordnen, wenn dies im Sinn der für die Abfallwirtschaft geltenden Ziele und Grundsätze (§ 3 S.AWG) erforderlich ist.

§ 6

In- und Außerkrafttreten

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausabfallverordnung, LGBl Nr 36/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/1994 außer Kraft.

(2) Hausabfallbehälter, die den Anforderungen der im § 2 Abs 1 letzter Satz genannten Önormen nicht entsprechen, dürfen während einer Frist von einem Jahr ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt weiter verwendet werden.