Anforderungen an Hausabfallbehälter
§ 2
(1) Die für die fortlaufende Sammlung der eigentlichen Hausabfälle (§ 1 Abs 4 Z 1 S.AWG) bestimmten Behälter müssen aus entsprechend widerstandsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Benützung unnötiger Lärm vermieden wird. Sie haben einen dicht schließenden, mit dem Behälter verbundenen Deckel sowie entsprechende Griffe zur leichten Handhabung aufzuweisen. Die Behälter müssen den ÖNORMEN EN 840-1 bis 840-6, Ausgabe Juni 2004, entsprechen.
(2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können anstelle der im Abs 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung dazu auch andere Behälter aus feuchtigkeitsbeständigem Material verwendet werden, die nur für eine einmalige Benützung geeignet sind (zB Kunststoffsäcke), wenn dadurch den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) entsprochen wird. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entleerung der Behälter die Abholung der Behälter samt ihrem Inhalt.
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