Erfassung der sperrigen Hausabfälle
§ 5
(1) Bei Vorliegen der im § 10 Abs 4 S.AWG genannten Voraussetzungen hat die Gemeinde für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle von den Liegenschaften zu sorgen. In allen übrigen Fällen haben die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer für die Anlieferung der sperrigen Hausabfälle zu den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen (Recyclinghof, Altstoffsammelhof) zu sorgen.
(2) Die Termine für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle sind von der Gemeinde rechtzeitig bekanntzumachen oder mit den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern zu vereinbaren. Die sperrigen Hausabfälle dürfen erst zum vereinbarten Abholzeitpunkt oder, wenn ein solcher festgesetzt ist, zum Abfuhrtermin zur Sammlung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der sperrigen Hausabfälle hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann.
(3) Zum Zweck der stofflichen Wiederverwertung haben die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer alle leicht abtrennbaren Metallgegenstände und -teile von den anderen sperrigen Hausabfällen zu trennen bzw für die Erfassung gemäß Abs 2 getrennt bereitzustellen. Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung die getrennte Erfassung weiterer Altstoffe anordnen, wenn dies im Sinn der für die Abfallwirtschaft geltenden Ziele und Grundsätze (§ 3 S.AWG) erforderlich ist.
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