Anwendungsbereich und Grundsätze
§ 1
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erfassung von Hausabfällen mit Ausnahme von biogenen Abfällen.
(2) Die Erfassung der Hausabfälle hat nach einem staubfreien sowie geräusch- und geruchsarmen System zu erfolgen.
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