LandesrechtSalzburgVerordnungenSeetaler See - Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung

Seetaler See - Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. Mai 2008
Up-to-date

§ 1 Schutzgebietserklärung und Grenzziehung

§ 1 § 1

(1) Das in der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Gebiet des Seetaler Sees wird einschließlich seines Umgebungsbereiches zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet besteht aus einem Landschaftsschutzbereich und einer Kernzone.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie des Landschaftsschutzbereiches und der Kernzone sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Schutzgebietes als Moorsee mit Schwingrasenbeständen und Latschenhochmooren, umgeben von artenreichen Mähwiesen und extensiven Magerweiden;

2. des Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen, vielgestaltig gegliederten Kulturlandschaft;

3. der vielfältigen Struktur an Biotoptypen in der Kernzone unter besonderer Berücksichtigung der nach Anhang I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG) zu schützenden Lebensräume (dystropher See, lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder [Vaccinio-Piceetea]);

4. der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in der Kernzone unter besonderer Berücksichtigung der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenarten (zB Sichelmoos, Schwanenhalsmoos).

§ 3

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Landschaftsschutzbereich gelten die Schutzbestimmungen der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).

(2) In der Kernzone sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. die Beseitigung von Einzelbäumen, Sträuchern, Büschen udgl;

2. die Vornahme von Kulturgattungsänderungen durch Neuaufforstungen oder Wiesenumbrüche;

3. die Anlage von Wegen und Uferbefestigungen;

4. die Einleitung von Abwässern;

5. Rodungen und Kahlhiebe.

(3) Von den im Abs 2 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:

1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung;

2. die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht in der Vornahme von Rodungen und Kahlhieben besteht (Abs 2 Z 5) sowie entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen (Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 55/2007), und im 50 m breiten Uferbereich (§ 2 Z 6 ALV) überdies hinsichtlich ihrer Lage und Ausführung möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

4. Maßnahmen zur Erhaltung und Instandsetzung von bestehenden ober- und unterirdischen Stromversorgungsanlagen;

5. Maßnahmen, die einem von der Landesregierung im Einvernehmen mit den Grundeigentümern erstellten Landschaftspflegeplan entsprechen.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

(1) Im Landschaftsschutzbereich sind Bewilligungen von der Landesregierung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ALV und des § 18 NSchG zu erteilen.

(2) In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 2 bewilligen, soweit die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck (§ 2) nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 3 und 4 zu erwarten ist.

§ 5 Kennzeichnung des Gebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Landschafts- und Europaschutzgebiet Seetaler See“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft.