Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Schutzgebietes als Moorsee mit Schwingrasenbeständen und Latschenhochmooren, umgeben von artenreichen Mähwiesen und extensiven Magerweiden;
2. des Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen, vielgestaltig gegliederten Kulturlandschaft;
3. der vielfältigen Struktur an Biotoptypen in der Kernzone unter besonderer Berücksichtigung der nach Anhang I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG) zu schützenden Lebensräume (dystropher See, lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder [Vaccinio-Piceetea]);
4. der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in der Kernzone unter besonderer Berücksichtigung der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenarten (zB Sichelmoos, Schwanenhalsmoos).
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