§ 2 Schutzzweck — Seetaler See - Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung
Rückverweise
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
2. der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des Schutzgutes als Moorsee mit Schwingrasenbeständen und Latschenhochmooren, umgeben von artenreichen Mähwiesen und extensiven Magerweiden;
3. der Erhaltung der vielfältigen Struktur an Biotoptypen in der Kernzone;
4. der Erhaltung des Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen, vielgestaltig gegliederten Kulturlandschaft;
5. der Erhaltung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in der Kernzone.
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