(1) Im Landschaftsschutzbereich sind Bewilligungen von der Landesregierung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ALV und des § 18 NSchG zu erteilen.
(2) In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 2 bewilligen, soweit die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck (§ 2) nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 3 und 4 zu erwarten ist.
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