(1) Das in der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Gebiet des Seetaler Sees wird einschließlich seines Umgebungsbereiches zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet besteht aus einem Landschaftsschutzbereich und einer Kernzone.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie des Landschaftsschutzbereiches und der Kernzone sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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