Diese Verordnung dient der Erhaltung
1. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume;
2. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;
3. der seltenen und charakteristischen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen, insbesondere der Schotterflächen (zB Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Kiesbankgrashüpfer);
4. des einmaligen und weitgehend ursprünglichen Landschaftsgepräges.
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