(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2008 tritt mit 12. Juli 2008 in Kraft.
(3) Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne im Maßstab 1 : 5.000 ersetzt.
(4) Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen (Abs 3) sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs 2, (§) 2, 3 Abs 1, 2, 4 und 5, (§) 7 und (§) 8 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die in der Anlage 1 enthaltenen Lagepläne ersetzt.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2024 tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.
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