Vorwort/Präambel
(1) Die im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg gelegenen Teilflächen des Weidmooses zwischen dem Hochmoorkomplex und der Landesgrenze zu Oberösterreich werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden St Georgen bei Salzburg sowie Lamprechtshausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume als Brut- Rast- und Überwinterungsgebiet;
2. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als offene Feuchtgebietslandschaft;
3. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Hochmoorflächen als Lebensraum für spezifische Pflanzen- und Tierarten;
4. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege und das Betreten von Eisflächen;
2. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
3. das Baden und die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern;
4. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzweckes bewirken kann;
5. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
6. das Durchführen von Abflügen, Landungen oder Überflügen mit Luftfahrzeugen oder selbstständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät;
7. Neuaufforstungen;
8. die Ausübung der Fischerei;
9. das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung für dieses Gebiet erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. wissenschaftliche Erhebungen;
2. geführte Wanderungen;
3. Maßnahmen zur Besucherlenkung;
4. die Errichtung von Besuchereinrichtungen;
5. die Errichtung von freistehenden Hochständen;
6. das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen durch den Bund oder durch natürliche oder juristische Personen, denen das Recht des Aufsuchens vom Bund nach § 69 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl I Nr 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2005 übertragen worden ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Weidmoos” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(2) Die mit der Verordnung LGBl Nr 53/2015 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(3) Die §§ 2, 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
4. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen, von Besuchereinrichtungen und von jagdlichen Einrichtungen) einschließlich der notwendigen Räumung von Fließgewässern samt Uferstreifen sowie Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen nach Elementarereignissen;
5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Ausübung der Jagd im unbedingt erforderlichen Umfang sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
6. die Neuerrichtung von landschaftsgerechten und nicht freistehenden Hochständen;
7. die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß weiterhin erforderlich sind;
8. das Überfliegen auf der Transitstrecke “Tachingersee-Grabensee” (Aeronautical Information Publication Austria - AIP, Band 2, LOWS AD 2.24-9), An- und Abflüge von bzw zu den Flughäfen Salzburg und München, Flüge auf den in der AIP (ENR 6.2-A und 6.2-B) kundgemachten Strecken sowie Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge.