Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume als Brut- Rast- und Überwinterungsgebiet;
2. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als offene Feuchtgebietslandschaft;
3. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Hochmoorflächen als Lebensraum für spezifische Pflanzen- und Tierarten;
4. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume.
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