Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung des Weidmooses als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für
a) Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (zB Blaukehlchen, Rohrweihe, Zwergrohrdommel, Tüpfelsumpfhuhn, Kampfläufer, Kornweihe und Silberreiher),
b) Zugvögel und
c) weitere seltene und gefährdete Vogelarten;
2. der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume für die in Z 1 genannten Arten;
3. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als offene Feuchtgebietslandschaft;
4. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume;
5. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Hochmoorflächen als Lebensraum für spezifische Pflanzen- und Tierarten.
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