Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nach § 2 Z 1 und 2 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. wissenschaftliche Erhebungen;
2. geführte Wanderungen;
3. Maßnahmen zur Besucherlenkung;
4. die Errichtung von Besuchereinrichtungen;
5. die Errichtung von freistehenden Hochständen;
6. das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen durch den Bund oder durch natürliche oder juristische Personen, denen das Recht des Aufsuchens vom Bund nach § 69 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl I Nr 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2005 übertragen worden ist.
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