(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege und das Betreten von Eisflächen;
2. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
3. das Baden und die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern;
4. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzweckes bewirken kann;
5. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
6. das Durchführen von Abflügen, Landungen oder Überflügen mit Luftfahrzeugen oder selbstständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät;
7. Neuaufforstungen;
8. die Ausübung der Fischerei;
9. das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung für dieses Gebiet erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
4. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen, von Besuchereinrichtungen und von jagdlichen Einrichtungen) einschließlich der notwendigen Räumung von Fließgewässern samt Uferstreifen sowie Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen nach Elementarereignissen;
5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Ausübung der Jagd im unbedingt erforderlichen Umfang sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
6. die Neuerrichtung von landschaftsgerechten und nicht freistehenden Hochständen;
7. die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß weiterhin erforderlich sind;
8. das Überfliegen auf der Transitstrecke “Tachingersee-Grabensee” (Aeronautical Information Publication Austria - AIP, Band 2, LOWS AD 2.24-9), An- und Abflüge von bzw zu den Flughäfen Salzburg und München, Flüge auf den in der AIP (ENR 6.2-A und 6.2-B) kundgemachten Strecken sowie Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge.
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