Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege und das Betreten von Eisflächen;
2. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
3. das Baden und die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern;
4. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzweckes bewirken kann;
5. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
6. das Durchführen von Abflügen, Landungen oder Überflügen mit Luftfahrzeugen oder selbstständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät;
7. Neuaufforstungen;
8. die Ausübung der Fischerei;
9. das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung für dieses Gebiet erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
2. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der standortsgemäßen Wiederaufforstung mit heimischen Baumarten und der Waldpflege, soweit sie entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen erfolgt oder eine solche forstwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
4. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen, von Besuchereinrichtungen und von jagdlichen Einrichtungen) einschließlich der notwendigen Räumung von Fließgewässern samt Uferstreifen sowie Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen nach Elementarereignissen;
5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Ausübung der Jagd im unbedingt erforderlichen Umfang sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
6. die Neuerrichtung von landschaftsgerechten und nicht freistehenden Hochständen;
7. die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß weiterhin erforderlich sind;
8. das Überfliegen auf der Transitstrecke "Tachingersee-Grabensee" (Aeronautical Information Publication Austria - AIP, Band 2, LOWS AD 2.24-9), An- und Abflüge von bzw zu den Flughäfen Salzburg und München, Flüge auf den in der AIP (ENR 6.2-A und 6.2-B) kundgemachten Strecken sowie Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge.
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