Überlingmoore - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort
§ 1
Grenzen des Schutzgebietes
§ 1
(1) Der im Gebiet der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Moorkomplex Überlingmoore wird einschließlich des ihn umgebenden Waldgürtels zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Jene Flächen, die im Folgenden als "Moorbereiche" bezeichnet werden, sind darin besonders zu kennzeichnen. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung der weit gehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes;
2. der Erhaltung der vielfältigen Struktur an Biotoptypen unter besonderer Berücksichtigung der nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensräume (naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken, Moorwälder, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder, Bergmähwiesen) einschließlich der umgebenden naturnahen subalpinen Nadelwaldflächen.
§ 3
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. die über Abs 2 Z 1 und 2 hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;
2. die über Abs 2 Z 3 hinausgehende Ausübung der Jagd;
3. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher und sonstiger Anlagen;
4. die Vornahme von Bodenverwundungen oder Aufschüttungen;
5. die Beeinträchtigung von Gewässern und deren Randbereichen sowie Entwässerungen;
6. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
7. das Betreten der Moorbereiche;
8. das Ausbringen von Düngemitteln und Klärschlamm und die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die Anlage von forstlichen Rückewegen außerhalb der Moorbereiche, wenn damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind;
2. die bisher außerhalb der Moorbereiche ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Aufforstung mit heimischen, standortgemäßen Baumarten und der Waldpflege sowie im gesamten Schutzgebiet eine forstliche Nutzung, die dem Landschaftspflegeplan (Abs 3) entspricht;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, außerhalb des Moorbereichs auch einschließlich der Errichtung von Hochständen und Salzlecken;
4. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen.
(3) Die Landesregierung hat für das Schutzgebiet im Einvernehmen mit den Grundeigentümern einen Landschaftspflegeplan zu erstellen. In diesem Landschaftspflegeplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzungen zur Bestandserneuerung durch die Entnahme einzelner Stämme oder durch Femelungen bis 0,2 ha durchgeführt werden, die Bringung durch Traktoren und nur bei Schneelage (Frost) erfolgt und kein forsthygienisch unbedenkliches Totholz sowie keine Zwergbirken und Teile derselben entnommen werden.
§ 4
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 1 und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 2 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
2. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
§ 5
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Überlingmoore" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.