§ 2 Schutzzweck — Überlingmoore - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
Rückverweise
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung der weit gehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes;
2. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der vielfältigen Struktur an Biotoptypen unter besonderer Berücksichtigung der auf Grund Anhang I der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume (naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken, Moorwälder, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder, Bergmähwiesen) einschließlich der umgebenden naturnahen subalpinen Nadelwaldflächen.
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