Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung der weit gehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes;
2. der Erhaltung der vielfältigen Struktur an Biotoptypen unter besonderer Berücksichtigung der nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensräume (naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken, Moorwälder, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder, Bergmähwiesen) einschließlich der umgebenden naturnahen subalpinen Nadelwaldflächen.
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