Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. die über Abs 2 Z 1 und 2 hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;
2. die über Abs 2 Z 3 hinausgehende Ausübung der Jagd;
3. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher und sonstiger Anlagen;
4. die Vornahme von Bodenverwundungen oder Aufschüttungen;
5. die Beeinträchtigung von Gewässern und deren Randbereichen sowie Entwässerungen;
6. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
7. das Betreten der Moorbereiche;
8. das Ausbringen von Düngemitteln und Klärschlamm und die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die Anlage von forstlichen Rückewegen außerhalb der Moorbereiche, wenn damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind;
2. die bisher außerhalb der Moorbereiche ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Aufforstung mit heimischen, standortgemäßen Baumarten und der Waldpflege sowie im gesamten Schutzgebiet eine forstliche Nutzung, die dem Landschaftspflegeplan (Abs 3) entspricht;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, außerhalb des Moorbereichs auch einschließlich der Errichtung von Hochständen und Salzlecken;
4. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen.
(3) Die Landesregierung hat für das Schutzgebiet im Einvernehmen mit den Grundeigentümern einen Landschaftspflegeplan zu erstellen. In diesem Landschaftspflegeplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzungen zur Bestandserneuerung durch die Entnahme einzelner Stämme oder durch Femelungen bis 0,2 ha durchgeführt werden, die Bringung durch Traktoren und nur bei Schneelage (Frost) erfolgt und kein forsthygienisch unbedenkliches Totholz sowie keine Zwergbirken und Teile derselben entnommen werden.
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