Vorwort
Artikel I
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1982, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl Nr 63/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/1989 wird geändert wie folgt:
1. Der bisher erste Satz des Verordnungstextes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Auf Grund des § 7 Abs 1 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl Nr 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien."
2. Nach § 1 (neu) wird angefügt:
"§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 1982 in Kraft.
(2) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."
3. In der Anlage entfällt im dritten Satz des § 5 Abs 4 die Wortfolge "der Bundesgendarmerie,".
Artikel II
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1982 betreffend die Durchführung von Schulveranstaltungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl Nr 85/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 77/1989 und 84/2004 wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 wird angefügt:
"(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
2. In der Anlage werden im Punkt II. 7. die Worte "Gendarmerie, Polizei," durch das Wort "Bundespolizei," ersetzt.
Artikel III
Die Motorschlittenverordnung, LGBl Nr 109/1972, wird geändert wie folgt:
1. Im § 5 Abs 2 wird die Wortfolge "der Bundesgendarmerie bzw der Bundespolizeidirektion" durch die Worte "der Bundespolizei" ersetzt.
2. Nach § 6 wird angefügt:
"§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 24. Oktober 1972 in Kraft.
(2) § 5 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."