Artikel I
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1982, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl Nr 63/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/1989 wird geändert wie folgt:
1. Der bisher erste Satz des Verordnungstextes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Auf Grund des § 7 Abs 1 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl Nr 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien."
2. Nach § 1 (neu) wird angefügt:
"§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 1982 in Kraft.
(2) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."
3. In der Anlage entfällt im dritten Satz des § 5 Abs 4 die Wortfolge "der Bundesgendarmerie,".
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