Vorwort/Präambel
(1) Der im Talschlussbereich des Fuscher Tales gelegene südliche Teil des “Rotmooses” sowie das südwestlich davon gelegene Käfertal einschließlich seiner Einhänge wird nach Maßgabe des Abs. 2 zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
2. der Erhaltung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes;
3. der Erhaltung charakteristischer und in den Zentralalpen seltener Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
4. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten (zB Orchideengewächse, Sonnentau) und Tierarten (zB zahlreiche Vogel- und Großschmetterlingsarten).
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher und sonstiger Anlagen;
2. die Vornahme von Bodenverletzungen oder Aufschüttungen;
3. die Beeinträchtigung von Gewässern und deren Randbereichen sowie Entwässerungen;
4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
5. jede vermeidbare Lärmerregung;
6. das Zelten, Campieren und Abbrennen von Feuer;
7. die Durchführung von geführten Wanderungen;
8. das Überfliegen des Naturschutzgebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Hänge- und Paragleitern sowie die Durchführungen von Außenlandungen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die einem im Einvernehmen mit den Grundeigentümern von der Landesregierung erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
2. die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich der standortgemäßen Aufforstung mit heimischen Baumarten und der Waldpflege, soweit sie entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen (Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002) erfolgt;
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;
2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind, sowie von Wasserkraftanlagen, die ausschließlich zur Eigenversorgung für die almwirtschaftliche Nutzung notwendig sind;
3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung und Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Rotmoos-Käfertal” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
4. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen, Steigen, von landwirtschaftlichen und jagdlichen Einrichtungen wie des vorhandenen Almstalles, von Unterständen und Weidezäunen) einschließlich der notwendigen Räumung von Fließgewässern sowie Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen nach Elementarereignissen;
5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei sowie zur Beförderung von Schitourengehern talauswärts;
6. die Wiedererrichtung von Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß erforderlich sind;
7. das Verbrennen des zur Aufrechterhaltung der Almwirtschaft geschwendeten Materials;
8. die Durchführung von Schitouren;
9. notwendige Ver- und Entsorgungsflüge sowie Überflüge, die im öffentlichen Interesse gelegen sind;
10. die Entnahme von Fischen und sonstigen Wassertieren oder von Wasserpflanzen für Analysen oder Untersuchungen gemäß den Art. 5, 8 oder 11 der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl L 327 vom 22. Dezember 2000,
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