Grenzen des Schutzgebietes
§ 1
(1) Der im Talschlussbereich des Fuscher Tales gelegene südliche Teil des "Rotmooses" sowie das südwestlich davon gelegene Käfertal einschließlich seiner Einhänge wird nach Maßgabe des Abs 2 zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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