Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung der völligen bis weit gehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes;
2. der Erhaltung der vielfältigen Struktur an Biotoptypen unter besonderer Berücksichtigung der nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensräume (Rotmoos und Moor im Käfertal als kalkreiche Niedermoore, Kalkschutthalden im Käfertal als Kalk- und Schieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe, Moor im Käfertal als Torfmoor-Schlenken);
3. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten (zB Orchideengewächse, Sonnentau) und Tierarten (zB zahlreiche Vogel- und Großschmetterlingsarten);
und
4. der Erhaltung charakteristischer und in den Zentralalpen seltener Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren.
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