Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
2. der Erhaltung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes;
3. der Erhaltung charakteristischer und in den Zentralalpen seltener Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
4. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten (zB Orchideengewächse, Sonnentau) und Tierarten (zB zahlreiche Vogel- und Großschmetterlingsarten).
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