Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher und sonstiger Anlagen;
2. die Vornahme von Bodenverletzungen oder Aufschüttungen;
3. die Beeinträchtigung von Gewässern und deren Randbereichen sowie Entwässerungen;
4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
5. jede vermeidbare Lärmerregung;
6. das Zelten, Campieren und Abbrennen von Feuer;
7. die Durchführung von geführten Wanderungen;
8. das Überfliegen des Naturschutzgebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Hänge- und Paragleitern sowie die Durchführungen von Außenlandungen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die einem im Einvernehmen mit den Grundeigentümern von der Landesregierung erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
2. die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich der standortgemäßen Aufforstung mit heimischen Baumarten und der Waldpflege, soweit sie entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen (Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002) erfolgt;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
4. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen, Steigen, von landwirtschaftlichen und jagdlichen Einrichtungen wie des vorhandenen Almstalles, von Unterständen und Weidezäunen) einschließlich der notwendigen Räumung von Fließgewässern sowie Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen nach Elementarereignissen;
5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei sowie zur Beförderung von Schitourengehern talauswärts;
6. die Wiedererrichtung von Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß erforderlich sind;
7. das Verbrennen des zur Aufrechterhaltung der Almwirtschaft geschwendeten Materials;
8. die Durchführung von Schitouren;
9. notwendige Ver- und Entsorgungsflüge sowie Überflüge, die im öffentlichen Interesse gelegen sind;
10. die Entnahme von Fischen und sonstigen Wassertieren oder von Wasserpflanzen für Analysen oder Untersuchungen gemäß den Art 5, 8 oder 11 der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl L 327 vom 22. Dezember 2000,
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