Vorwort
§ 1 Personenkreis
§ 1 § 1
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personen mit Wohnsitz (§ 1 Abs 6 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 45/2006) im Land Salzburg Reihenuntersuchungen angeordnet:
1. Personen, die von Art 3 Abs 2 lit a bis f der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44, erfasst werden und nicht Familienangehörige von im Land Salzburg aufhältigen Unionsbürgern sind (Art 2 Z 2 und 3 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl L 158/77 vom 20. April 2004), mit Staatsangehörigkeit
a) der Staaten Albanien und Türkei,
b) aller Staaten auf dem Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfasste, ausgenommen Slowenien und Kroatien,
c) aller Staaten auf dem Gebiet, das die UdSSR am 1. Jänner 1989 umfasste, ausgenommen Estland, Lettland und Litauen, sowie
d) aller nichteuropäischer Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;
2. Prostituierte;
3. Bewohner von Obdachlosenheimen und Unterstandslose;
4. Schubhäftlinge sowie deren mitgereiste, in karitativen oder sozialen Einrichtungen vorübergehend betreute Angehörige und
5. Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen solche Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf der Grundlage der Strafprozeßordnung in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.
(2) Die von Abs 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Stellen in den im § 3 bestimmten Zeiträumen der Reihenuntersuchung zu unterziehen.
(3) Die Verpflichtung, die Untersuchung vornehmen zu lassen, besteht nicht, wenn der zu einem allgemeinen Termin Vorgeladene vorweist:
1. einen Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist; oder
2. bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
a) das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
b) ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
§ 2
Untersuchungsstellen
§ 2
Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
1. bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Tuberkuloseuntersuchungs- und Beratungsstellen) oder
2. bei den durch Vertrag dazu beauftragten Fachärzten für Lungenkrankheiten oder Radiologie (medizinische Radiologie-Diagnostik).
§ 3
Untersuchungszeitraum
§ 3
Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
1. für Personen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 längstens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der ersten Einreise als Erstuntersuchung und in weiterer Folge einmal jährlich während der ersten fünf Jahre ihres Aufenthaltes;
2. gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 5 einmal jährlich;
3. gemäß § 1 Abs 1 Z 3 zweimal jährlich; und
4. gemäß § 1 Abs 1 Z 4 innerhalb von vier Wochen nach Haftantritt bzw Unterbringung in einer karitativen und soziale Einrichtung.
§ 4
Untersuchung
§ 4
Die Reihenuntersuchung hat bei Personen nach vollendetem 14. Lebensjahr jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
§ 5
Berichtspflicht
§ 5
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:
1. die untersuchten Personengruppen,
2. die Zahl der untersuchten Personen,
3. die Zahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, wobei gesondert die Zahl der behandlungsbedürftigen bzw überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.
§ 6
Verwaltungsübertretung
§ 6
Wer seiner Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Tuberkulosegesetz.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 § 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2009 tritt mit 3. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2013 tritt mit 31. August 2013 in Kraft.