Berichtspflicht
§ 5
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:
1. die untersuchten Personengruppen,
2. die Zahl der untersuchten Personen,
3. die Zahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, wobei gesondert die Zahl der behandlungsbedürftigen bzw überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.
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