Untersuchungsstellen
§ 2
Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
1. bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Tuberkuloseuntersuchungs- und Beratungsstellen) oder
2. bei den durch Vertrag dazu beauftragten Fachärzten für Lungenkrankheiten oder Radiologie (medizinische Radiologie-Diagnostik).
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