Untersuchungszeitraum
§ 3
Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
1. für Personen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 längstens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der ersten Einreise als Erstuntersuchung und in weiterer Folge einmal jährlich während der ersten fünf Jahre ihres Aufenthaltes;
2. gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 5 einmal jährlich;
3. gemäß § 1 Abs 1 Z 3 zweimal jährlich; und
4. gemäß § 1 Abs 1 Z 4 innerhalb von vier Wochen nach Haftantritt bzw Unterbringung in einer karitativen und soziale Einrichtung.
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