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Einreihungs-Verordnung

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

§ 1

Einreihung in Entlohnungsschemas

§ 1

Die Vertragsbediensteten werden in folgende Entlohnungsschemas eingereiht:

1. Entlohnungsschema I: Vertragsbedienstete der allgemeinen Verwaltung;

2. Entlohnungsschema II: Vertragsbedienstete in handwerklicher Verwendung.

§ 2

Entlohnungsschema I

§ 2

(1) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen a bis d und die zugehörigen Dienstzweige sind die für die Landesbeamten für die Einreihung in Verwendungsgruppen und Dienstzweige geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe Erzieher ist neben der Reifeprüfung die Befähigungsprüfung für Erzieher oder eine vergleichbare Ausbildung erforderlich.

(3) In die Entlohnungsgruppe e werden alle Vertragsbediensteten eingereiht, die weder einer anderen Entlohnungsgruppe angehören noch mittels Sondervertrag gemäß § 71 L-VBG beschäftigt sind.

§ 3

Entlohnungsschema II

§ 3

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen p1 und p2 bestehen folgende Erfordernisse:

Entlohnungsgruppe: Erfordernisse: Anmerkungen:

p1 1. Abgeschlossener Lehrberuf und 1. Partieführer ist ein

2. Verwendung im erlernten Bediensteter, der

Lehrberuf und mindestens zwei

3. Verwendung entweder als Facharbeiter ständig

Partieführer, als beaufsichtigt und

Spezialarbeiter in besonderer leitet.

Verwendung oder als 2. Spezialarbeiter in

leitender Facharbeiter in der besonderer Verwendung

Wasserbauverwaltung. ist ein Bediensteter,

dessen Arbeit

- mehr Kenntnisse

oder handwerkliche

Fähigkeiten

erfordert, als von

einem

Spezialarbeiter der

Entlohnungsgruppe

p2 verlangt werden

kann und

- ein hohes Maß an

Eigenverantwortung

und

Selbstständigkeit

erfordert.

Beispiele sind:

Tunnelelektriker,

Elektronikfacharbeiter,

Brückenprüfer,

Modelltischler.

p2 1. Abgeschlossener Lehrberuf 1. Vorarbeiter ist

und ein Bediensteter,

2. a) Verwendung im Lehrberuf der neben der

als Vorarbeiter oder Tätigkeit als

Spezialarbeiter oder Facharbeiter andere

Schichtführer in Facharbeiter oder

Hochdruckkesselanlagen Arbeiter fallweise

b) Verwendung im Lehrberuf nach beaufsichtigt und

mindestens zehnjähriger leitet.

Verwendung in diesem 2. Spezialarbeiter

Beruf in einem ist ein Bediensteter,

Dienstverhältnis zu dessen Arbeit mehr

einer inländischen Kenntnisse oder

Gebietskörperschaft oder handwerkliche

c) mindestens zehnjährige Fähigkeiten erfordert,

Verwendung als Kraftfahrer als von einem

für Kraftfahrzeuge mit Facharbeiter der

einem zulässigen Entlohnungsgruppe p3

Gesamtgewicht von verlangt werden kann.

mehr als 7,5 t bei Dazu gehört auch die

Bediensteten, die einen Verwendung als

der folgenden Lehrberufe Facharbeiter in zwei

erlernt haben: erlernten Berufen

- Kraftfahrzeugmechaniker, einschlägiger

- Landmaschinenmechaniker Berufssparten.

oder 3. Das Erlernen des

- Berufskraftfahrer. Lehrberufes

"Berufskraftfahrer" ist

nachzuweisen:

a) durch den Erwerb des

Führerscheines für

die Gruppen C und E

und zusätzlich

b) durch die Ablegung

der

Lehrabschlussprüfung

für

Berufskraftfahrer

oder durch die

Zusatzprüfung gemäß

Art III § 10 der

Verordnung über den

Ausbildungsversuch

für den Lehrberuf

Berufskraftfahrer,

BGBl Nr 396/1987.

(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen p 3 bis p 5 bestehen folgende Erfordernisse:

Entlohnungsgruppe: Erfordernisse:

p3 1. Abgeschlossener Lehrberuf und Verwendung als

Facharbeiter in diesem Beruf;

2. Verwendung als Führer von Großgeräten (Radlader,

Bagger, Lade- oder Schubraupen, Straßenwalze),

Schneepflügen und Schneefräsen als Vorbaugeräte von

Lastkraftwagen;

3. Verwendung als Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit

erlerntem einschlägigen Lehrberuf und erfolgreicher

Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;

4. überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker, wenn

für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C

erforderlich ist und entweder ein Kraftfahrzeug mit

Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 12 t oder ein Spezialfahrzeug gelenkt wird;

5. Verwendung als Maschinist in einem Bereich, für den

die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als

auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist;

6. Verwendung als Straßenarbeiter oder Brückenarbeiter

im Straßen-/Brückenerhaltungsdienst mit einer

mindestens zehnjährigen Verwendung in der Straßen-

oder Brückenerhaltung; oder

7. Verwendung als Straßenerhaltungsfachkraft.

p4 1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen

Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung

am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich

ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet; oder

2. Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit

mindestens 10 Jahren im Landesdienst oder Verwendung

als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß

(= mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen

Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten)

herangezogen wird.

p5 Eignung für die Verwendung als Reinigungskraft oder

als ungelernter Arbeiter.

§ 4

Nachweis eines Lehrberufes

§ 4

Ein Lehrberuf ist nachzuweisen:

1. nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 67/1997;

2. in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung eines Gehilfen; oder

3. durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987.

§ 5

Nachsicht

§ 5

Die Landesregierung kann aus dienstlichen Gründen von der Erfüllung der im § 3 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise absehen, wenn

1. für eine bestimmte Verwendung kein gleich geeigneter Bewerber vorhanden ist, der alle Voraussetzungen erfüllt, und

2. die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht nach anderen Bestimmungen erforderlich ist.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.