Vorwort
§ 1
Einreihung in Entlohnungsschemas
§ 1
Die Vertragsbediensteten werden in folgende Entlohnungsschemas eingereiht:
1. Entlohnungsschema I: Vertragsbedienstete der allgemeinen Verwaltung;
2. Entlohnungsschema II: Vertragsbedienstete in handwerklicher Verwendung.
§ 2
Entlohnungsschema I
§ 2
(1) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen a bis d und die zugehörigen Dienstzweige sind die für die Landesbeamten für die Einreihung in Verwendungsgruppen und Dienstzweige geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe Erzieher ist neben der Reifeprüfung die Befähigungsprüfung für Erzieher oder eine vergleichbare Ausbildung erforderlich.
(3) In die Entlohnungsgruppe e werden alle Vertragsbediensteten eingereiht, die weder einer anderen Entlohnungsgruppe angehören noch mittels Sondervertrag gemäß § 71 L-VBG beschäftigt sind.
§ 3
Entlohnungsschema II
§ 3
Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen p1 und p2 bestehen folgende Erfordernisse:
Entlohnungsgruppe: Erfordernisse: Anmerkungen:
p1 1. Abgeschlossener Lehrberuf und 1. Partieführer ist ein
2. Verwendung im erlernten Bediensteter, der
Lehrberuf und mindestens zwei
3. Verwendung entweder als Facharbeiter ständig
Partieführer, als beaufsichtigt und
Spezialarbeiter in besonderer leitet.
Verwendung oder als 2. Spezialarbeiter in
leitender Facharbeiter in der besonderer Verwendung
Wasserbauverwaltung. ist ein Bediensteter,
dessen Arbeit
- mehr Kenntnisse
oder handwerkliche
Fähigkeiten
erfordert, als von
einem
Spezialarbeiter der
Entlohnungsgruppe
p2 verlangt werden
kann und
- ein hohes Maß an
Eigenverantwortung
und
Selbstständigkeit
erfordert.
Beispiele sind:
Tunnelelektriker,
Elektronikfacharbeiter,
Brückenprüfer,
Modelltischler.
p2 1. Abgeschlossener Lehrberuf 1. Vorarbeiter ist
und ein Bediensteter,
2. a) Verwendung im Lehrberuf der neben der
als Vorarbeiter oder Tätigkeit als
Spezialarbeiter oder Facharbeiter andere
Schichtführer in Facharbeiter oder
Hochdruckkesselanlagen Arbeiter fallweise
b) Verwendung im Lehrberuf nach beaufsichtigt und
mindestens zehnjähriger leitet.
Verwendung in diesem 2. Spezialarbeiter
Beruf in einem ist ein Bediensteter,
Dienstverhältnis zu dessen Arbeit mehr
einer inländischen Kenntnisse oder
Gebietskörperschaft oder handwerkliche
c) mindestens zehnjährige Fähigkeiten erfordert,
Verwendung als Kraftfahrer als von einem
für Kraftfahrzeuge mit Facharbeiter der
einem zulässigen Entlohnungsgruppe p3
Gesamtgewicht von verlangt werden kann.
mehr als 7,5 t bei Dazu gehört auch die
Bediensteten, die einen Verwendung als
der folgenden Lehrberufe Facharbeiter in zwei
erlernt haben: erlernten Berufen
- Kraftfahrzeugmechaniker, einschlägiger
- Landmaschinenmechaniker Berufssparten.
oder 3. Das Erlernen des
- Berufskraftfahrer. Lehrberufes
"Berufskraftfahrer" ist
nachzuweisen:
a) durch den Erwerb des
Führerscheines für
die Gruppen C und E
und zusätzlich
b) durch die Ablegung
der
Lehrabschlussprüfung
für
Berufskraftfahrer
oder durch die
Zusatzprüfung gemäß
Art III § 10 der
Verordnung über den
Ausbildungsversuch
für den Lehrberuf
Berufskraftfahrer,
BGBl Nr 396/1987.
(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen p 3 bis p 5 bestehen folgende Erfordernisse:
Entlohnungsgruppe: Erfordernisse:
p3 1. Abgeschlossener Lehrberuf und Verwendung als
Facharbeiter in diesem Beruf;
2. Verwendung als Führer von Großgeräten (Radlader,
Bagger, Lade- oder Schubraupen, Straßenwalze),
Schneepflügen und Schneefräsen als Vorbaugeräte von
Lastkraftwagen;
3. Verwendung als Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit
erlerntem einschlägigen Lehrberuf und erfolgreicher
Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;
4. überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker, wenn
für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C
erforderlich ist und entweder ein Kraftfahrzeug mit
Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 12 t oder ein Spezialfahrzeug gelenkt wird;
5. Verwendung als Maschinist in einem Bereich, für den
die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als
auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist;
6. Verwendung als Straßenarbeiter oder Brückenarbeiter
im Straßen-/Brückenerhaltungsdienst mit einer
mindestens zehnjährigen Verwendung in der Straßen-
oder Brückenerhaltung; oder
7. Verwendung als Straßenerhaltungsfachkraft.
p4 1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen
Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung
am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich
ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet; oder
2. Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit
mindestens 10 Jahren im Landesdienst oder Verwendung
als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß
(= mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen
Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten)
herangezogen wird.
p5 Eignung für die Verwendung als Reinigungskraft oder
als ungelernter Arbeiter.
§ 4
Nachweis eines Lehrberufes
§ 4
Ein Lehrberuf ist nachzuweisen:
1. nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 67/1997;
2. in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung eines Gehilfen; oder
3. durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987.
§ 5
Nachsicht
§ 5
Die Landesregierung kann aus dienstlichen Gründen von der Erfüllung der im § 3 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise absehen, wenn
1. für eine bestimmte Verwendung kein gleich geeigneter Bewerber vorhanden ist, der alle Voraussetzungen erfüllt, und
2. die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht nach anderen Bestimmungen erforderlich ist.
§ 6
Inkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.