LandesrechtSalzburgVerordnungenEinreihungs-Verordnung§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Nachweis eines Lehrberufes

§ 4

Ein Lehrberuf ist nachzuweisen:

1. nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 67/1997;

2. in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung eines Gehilfen; oder

3. durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987.

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