Nachweis eines Lehrberufes
§ 4
Ein Lehrberuf ist nachzuweisen:
1. nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 67/1997;
2. in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung eines Gehilfen; oder
3. durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987.
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