Nachsicht
§ 5
Die Landesregierung kann aus dienstlichen Gründen von der Erfüllung der im § 3 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise absehen, wenn
1. für eine bestimmte Verwendung kein gleich geeigneter Bewerber vorhanden ist, der alle Voraussetzungen erfüllt, und
2. die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht nach anderen Bestimmungen erforderlich ist.
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