Entlohnungsschema I
§ 2
(1) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen a bis d und die zugehörigen Dienstzweige sind die für die Landesbeamten für die Einreihung in Verwendungsgruppen und Dienstzweige geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe Erzieher ist neben der Reifeprüfung die Befähigungsprüfung für Erzieher oder eine vergleichbare Ausbildung erforderlich.
(3) In die Entlohnungsgruppe e werden alle Vertragsbediensteten eingereiht, die weder einer anderen Entlohnungsgruppe angehören noch mittels Sondervertrag gemäß § 71 L-VBG beschäftigt sind.
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