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Nelkenwickler-Verordnung

In Kraft seit 01. April 1998
Up-to-date

§ 1

Gegenstand und Zweck

§ 1

Diese Verordnung regelt zum Schutz des Nelkenanbaues und anderer gärtnerischer Kulturen gegen die Schadorganismen Cacoecimorpha pronubana Hb (Mittelmeer-Nelkenwickler) und Epichoristodes acerbella (Walk) Diak (Südafrikanischer Nelkenwickler) die Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung ihres Auftretens und ihrer Ausbreitung.

§ 2

Meldepflicht

§ 2

Jeder Verdacht des Auftretens oder ein bestätigtes Auftreten der im § 1 genannten Nelkenwicklerarten ist vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstückes unverzüglich der Pflanzenschutzstelle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg anzuzeigen.

§ 3

Schutzmaßnahmen

§ 3

Es dürfen nur solche Pflanzen und Pflanzenteile in den Verkehr gebracht werden, die nicht von einer der im § 1 genannten Nelkenwicklerarten befallen sind. Befallene Kulturen müssen so behandelt werden, daß kein Befall mehr vorliegt, wenn sie in den Verkehr gebracht werden. Die Feststellung und Behandlung des Befalles hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfolgen.

§ 4

Zusätzliche Maßnahmen

§ 4

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zusätzliche oder strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der im § 1 genannten Nelkenwicklerarten anordnen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.